§ 85 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Tiere dürfen nicht mit um die Hand oder den Arm gewickelten Stricken oder Ketten geführt werden§ 85 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Bösartige Tiere, wie Schläger oder Beißer, sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringen.

(3) Jeder über 10 Monate alte Zuchtstier ist, ausgenommen auf der Alpe, mit einem kräftigen Nasenring zu versehen. Solche Stiere dürfen nur unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick und einer Leitstange geführt werden, die mit einem womöglich nicht starr befestigten Karabiner in den Nasenring einzuhängen ist. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Zuchtstiere sind im Stall an starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden; nur an einer Seite des Stieres darf sich in dessen unmittelbarer Nähe eine Wand befinden. Nach Möglichkeit soll der Zutritt zum Futterbarren von vorne erfolgen können (Futtergang).

(4) Beim Decken der Kühe ist ein freistehender Sprungstand zu verwenden. Bei Sprüngen in einem geschlossenen Raum, insbesondere zur künstlichen Samenabnahme, müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.

(5) In Laufstallungen ist für Zwecke der Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten wenigstens eine Anbindevorrichtung für die Tiere vorzusehen; als solche ist auch ein absperrbares Freßgitter anzusehen.

(6) Bei Arbeiten an Orten, wo Tiere untergebracht sind, die an übertragbaren Krankheiten, wie Tuberkulose, Bangsche Krankheit, Rotlauf, Milzbrand, erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, insbesondere bei der Pflege, Geburtshilfe, Melkung oder Schlachtung solcher Tiere, sind die Vorschriften gemäß § 90 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und § 87 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Tiere dürfen nicht mit um die Hand oder den Arm gewickelten Stricken oder Ketten geführt werden§ 85 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Bösartige Tiere, wie Schläger oder Beißer, sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringen.

(3) Jeder über 10 Monate alte Zuchtstier ist, ausgenommen auf der Alpe, mit einem kräftigen Nasenring zu versehen. Solche Stiere dürfen nur unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick und einer Leitstange geführt werden, die mit einem womöglich nicht starr befestigten Karabiner in den Nasenring einzuhängen ist. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Zuchtstiere sind im Stall an starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden; nur an einer Seite des Stieres darf sich in dessen unmittelbarer Nähe eine Wand befinden. Nach Möglichkeit soll der Zutritt zum Futterbarren von vorne erfolgen können (Futtergang).

(4) Beim Decken der Kühe ist ein freistehender Sprungstand zu verwenden. Bei Sprüngen in einem geschlossenen Raum, insbesondere zur künstlichen Samenabnahme, müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.

(5) In Laufstallungen ist für Zwecke der Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten wenigstens eine Anbindevorrichtung für die Tiere vorzusehen; als solche ist auch ein absperrbares Freßgitter anzusehen.

(6) Bei Arbeiten an Orten, wo Tiere untergebracht sind, die an übertragbaren Krankheiten, wie Tuberkulose, Bangsche Krankheit, Rotlauf, Milzbrand, erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, insbesondere bei der Pflege, Geburtshilfe, Melkung oder Schlachtung solcher Tiere, sind die Vorschriften gemäß § 90 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und § 87 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

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