§ 106 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,

1.

die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

2.

die eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen mit sich bringen;

3.

die eine schädigende Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;

4.

die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder

5.

bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, Staub, Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird, ist verboten.

§ 106 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 08.01.2016 bis 30.06.2021
Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,

1.

die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

2.

die eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen mit sich bringen;

3.

die eine schädigende Einwirkung von Strahlen mit sich bringen;

4.

die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß junge Menschen sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können oder

5.

bei denen die Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze, Staub, Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird, ist verboten.

§ 106 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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