§ 107 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in § 106 Z 1 § 107 NÖbis 5 genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen LAO seit 30.06.2021 weggefallen. In der Verordnung können auch die Arbeiten festgelegt werden, welche aufgrund der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(2) Die Bestimmungen des § 239 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in § 106 Z 1 § 107 NÖbis 5 genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen LAO seit 30.06.2021 weggefallen. In der Verordnung können auch die Arbeiten festgelegt werden, welche aufgrund der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(2) Die Bestimmungen des § 239 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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