§ 115 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherheitstechnik und Unfallverhütung§ 115 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen, Gutachten und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, wie bei Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen, bei Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.

(3) Wird in einer den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherheitstechnik und Unfallverhütung§ 115 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen, Gutachten und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, wie bei Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen, bei Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.

(3) Wird in einer den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.

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