§ 122 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion errichtet§ 122 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion errichtet§ 122 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

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