§ 143 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 152 Abs. 1§ 143 NÖ) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 156 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 144 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden.

1.

Die Betriebshauptversammlung;

2.

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

3.

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4.

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5.

der Betriebsausschuß;

6.

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

Die Betriebsversammlung;

2.

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3.

der Betriebsrat;

4.

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2.

der Zentralbetriebsrat;

3.

die Betriebsräteversammlung;

4.

die Rechnungsprüfer.

(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 17 ist nach Maßgabe des Abschnitts 17 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 152 Abs. 1§ 143 NÖ) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 156 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 144 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden.

1.

Die Betriebshauptversammlung;

2.

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

3.

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4.

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5.

der Betriebsausschuß;

6.

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

Die Betriebsversammlung;

2.

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3.

der Betriebsrat;

4.

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2.

der Zentralbetriebsrat;

3.

die Betriebsräteversammlung;

4.

die Rechnungsprüfer.

(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 17 ist nach Maßgabe des Abschnitts 17 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten