§ 149 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 148 Abs. 2 § 149 NÖdem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Wird in die Funktion des Vorsitzenden eine Frau gewählt, so trägt sie die Bezeichnung “Vorsitzende”.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 148 Abs. 2 § 149 NÖdem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Wird in die Funktion des Vorsitzenden eine Frau gewählt, so trägt sie die Bezeichnung “Vorsitzende”.

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