§ 163 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden§ 163 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden§ 163 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

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