§ 165b NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 137 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 168 und 169 gelten sinngemäߧ 165b NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) § 165a Abs. 2 1. Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 137 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 168 und 169 gelten sinngemäߧ 165b NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) § 165a Abs. 2 1. Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten