§ 189 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 188 Abs. 1 § 189 NÖbezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 188 Abs. 1 bezeichneten Zweck zu verwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 188 Abs. 1 § 189 NÖbezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 188 Abs. 1 bezeichneten Zweck zu verwenden.

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