§ 199a NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

1.

Die Einführung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Dienstnehmers, die über die Erhebung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, insoweit eine tatsächliche oder vorgesehene Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch Gesetz oder durch Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgeschrieben ist;

2.

Die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen personenbezogenen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.

(2) Stimmt der Betriebsrat einer Maßnahme gemäß Abs§ 199a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 nicht zu, so kann der Betriebsinhaber in dieser Angelegenheit eine Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (§ 229) begehren. Eine Entscheidung die diesem Begehren stattgibt, ersetzt die Zustimmung des Betriebsrates. Die §§ 54 Abs. 2 und 200 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 199 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.06.2021
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

1.

Die Einführung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Dienstnehmers, die über die Erhebung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, insoweit eine tatsächliche oder vorgesehene Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch Gesetz oder durch Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgeschrieben ist;

2.

Die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Dienstnehmern des Betriebes, sofern mit diesen personenbezogenen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.

(2) Stimmt der Betriebsrat einer Maßnahme gemäß Abs§ 199a NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. 1 nicht zu, so kann der Betriebsinhaber in dieser Angelegenheit eine Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (§ 229) begehren. Eine Entscheidung die diesem Begehren stattgibt, ersetzt die Zustimmung des Betriebsrates. Die §§ 54 Abs. 2 und 200 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 199 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.

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