§ 214 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 214 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 195);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 212 und 213;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 192);

b)

Recht auf Intervention (§ 193);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 194);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 195a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 257 und 258), in den SCE-Betriebsrat (§ 274) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 270 oder 271 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 143 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 213;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 193);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 194);

c)

Beratungsrecht (§ 195);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 195a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 212;

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 192 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 257 und 258), in den SCE-Betriebsrat (§ 274) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 270 oder 271 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 214 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 195);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 212 und 213;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 192);

b)

Recht auf Intervention (§ 193);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 194);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 195a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198);

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 257 und 258), in den SCE-Betriebsrat (§ 274) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 270 oder 271 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 143 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 213;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 193);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 194);

c)

Beratungsrecht (§ 195);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 195a);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 197 und 198);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 211);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 212;

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 192 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 257 und 258), in den SCE-Betriebsrat (§ 274) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 270 oder 271 abgeschlossenen Vereinbarungen.

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