§ 226 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 137);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 138);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 162);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 163);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 167 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 170 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 197 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 198 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 204);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 219 Abs. 4, 220 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 221 bis 223).

§ 226 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

1.

über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

über den Betriebsratsfonds;

5.

über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 137);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 138);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 162);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 163);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 167 Abs. 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 170 Abs. 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 197 Abs. 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 198 Abs. 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 204);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 219 Abs. 4, 220 Abs. 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 221 bis 223).

§ 226 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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