§ 227 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei dem Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 227 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 224 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben. Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmänner gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission.

(4) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Lande getragen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Landesregierung im Verordnungswege erlassen wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Bei dem Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet§ 227 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 224 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben. Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmänner gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission.

(4) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Lande getragen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Landesregierung im Verordnungswege erlassen wird.

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