§ 239 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung des 5§ 239 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Abschnittes (Arbeitsschutz) unter Berücksichtigung der im § 292 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Vor Erlassung solcher Verordnungen sind die gesetzlichen Interessensvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anzuhören.

(2) Die Landesregierung kann für den Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 31.12.2016 bis 30.06.2021
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung des 5§ 239 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen. Abschnittes (Arbeitsschutz) unter Berücksichtigung der im § 292 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Vor Erlassung solcher Verordnungen sind die gesetzlichen Interessensvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anzuhören.

(2) Die Landesregierung kann für den Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären.

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