§ 249 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 254 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 255 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 255 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 257 und 258), in den SCE-Betriebsrat (§ 274) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 263 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 277 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 289) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 290) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 17 auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird§ 249 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 254 Z 1, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 255 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 255 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 257 und 258), in den SCE-Betriebsrat (§ 274) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 263 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 277 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 287 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 289) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 290) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 17 auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird§ 249 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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