§ 2 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt:

1.

die Landesbeamten;

2.

die Mitglieder der Oö. Landesregierung, die Mitglieder des Oö. Landtags und sonstige Organe nach dem Oö. Landes-Bezügegesetz 1998;

3.

die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses oder einer in Z 2 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes oder des Oö. Bezügegesetzes 1995 haben;

4.

die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

5.

die Landesvertragslehrerinnen oder LandesvertragslehrerLandesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

6.

die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

a)

eine Pension nach dem ASVG beziehen oder

b)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 6/2006, 56/2007, 121/2014, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.07.2021

Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt:

1.

die Landesbeamten;

2.

die Mitglieder der Oö. Landesregierung, die Mitglieder des Oö. Landtags und sonstige Organe nach dem Oö. Landes-Bezügegesetz 1998;

3.

die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses oder einer in Z 2 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes oder des Oö. Bezügegesetzes 1995 haben;

4.

die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

5.

die Landesvertragslehrerinnen oder LandesvertragslehrerLandesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;

6.

die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

a)

eine Pension nach dem ASVG beziehen oder

b)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 6/2006, 56/2007, 121/2014, 76/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten