§ 272 NÖ LAO (weggefallen)

NÖ Landarbeitsordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 266 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 267 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 270 oder 271 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen§ 272 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2021
(1) Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 266 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 270 oder 271 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 267 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 270 oder 271 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen§ 272 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.

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