§ 8 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFL sind:

1.

die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;

2.

die Kinder und die Wahlkinder;

3.

Entfallen

4.

Entfallen

5.

die mit dem Mitglied in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkel, wenn für sie kein Anspruch auf Leistungen auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder der Pflichtversicherung bei einer Krankenversicherung der leiblichen Eltern besteht;

6.

die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder der Enkel nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder der Enkel auf Veranlassung des Mitglieds und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege eines Dritten befindet. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.

(3) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

(5) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

1.

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

2.

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder

3.

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

4.

eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder

5.

in der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegtVorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach diesem Bundesgesetzdem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht. oder

6.

einer Berufsgruppe angehört, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 93/2009, 76/2021)

(8) Eine im Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFL sind:

1.

die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;

2.

die Kinder und die Wahlkinder;

3.

Entfallen

4.

Entfallen

5.

die mit dem Mitglied in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkel, wenn für sie kein Anspruch auf Leistungen auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder der Pflichtversicherung bei einer Krankenversicherung der leiblichen Eltern besteht;

6.

die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder der Enkel nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder der Enkel auf Veranlassung des Mitglieds und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege eines Dritten befindet. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(2) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.

(3) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

(5) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Mitglieds oder der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(5a) Als Angehörige gelten auch Personen, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld, zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte nach Abs. 5. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. frühere eingetragene Partner des Mitglieds, wenn und solange ihnen das Mitglied als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 7 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

1.

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

2.

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder

3.

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

4.

eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder

5.

in der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegtVorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach diesem Bundesgesetzdem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht. oder

6.

einer Berufsgruppe angehört, die nach § 5 Abs. 1 GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 93/2009, 76/2021)

(8) Eine im Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 bis 6 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)

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