§ 18c Oö. KFLG § 18c

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 7 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Den Zusatzbeitrag trägt zur Gänze das Mitglied.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Personen nach § 2 Z 6 ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der KFL von den Pensionsleistungen bzw. Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die KFL zu überweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

1.

für Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 bis 6 und Abs. 2,

2.

wenn und solang sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 8 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat,

3.

wenn und solang der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 43 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat,

4.

wenn und solang der (die) Angehörige das Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 43 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Landespflegegeldgesetzen pflegt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die KFL hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamte nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 72/2002)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.11.2011

(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 7 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Den Zusatzbeitrag trägt zur Gänze das Mitglied.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Personen nach § 2 Z 6 ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der KFL von den Pensionsleistungen bzw. Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die KFL zu überweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

1.

für Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 bis 6 und Abs. 2,

2.

wenn und solang sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 8 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat,

3.

wenn und solang der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 43 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat,

4.

wenn und solang der (die) Angehörige das Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 43 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Landespflegegeldgesetzen pflegt.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die KFL hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamte nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 72/2002)

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