Art. 3 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind - unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften - Niederösterreichische Landesbürger.

(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind - unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften - Niederösterreichische Landesbürger.

(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.

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