Art. 5 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Landeshauptstadt von Niederösterreich ist die Stadt St. Pölten. Sie ist Sitz des Landtages und der Landesregierung.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse darf der Landeshauptmann die Landesregierung und der Präsident den Landtag zur Tagung an einen anderen Ort einberufen.

(3) Einzelne Sitzungen der Landesregierung können auch außerhalb von St. Pölten abgehalten werden. Dies jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, der Wahl zum Bundespräsidenten sowie einer Volksabstimmung oder Volksbefragung bis nach deren erfolgter Durchführung.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Landeshauptstadt von Niederösterreich ist die Stadt St. Pölten. Sie ist Sitz des Landtages und der Landesregierung.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse darf der Landeshauptmann die Landesregierung und der Präsident den Landtag zur Tagung an einen anderen Ort einberufen.

(3) Einzelne Sitzungen der Landesregierung können auch außerhalb von St. Pölten abgehalten werden. Dies jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, der Wahl zum Bundespräsidenten sowie einer Volksabstimmung oder Volksbefragung bis nach deren erfolgter Durchführung.

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