Art. 26 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Initiativrecht umfaßt das VerlangenEin Volksbegehren in der Landesgesetzgebung kann auf die Erlassung, AbänderungÄnderung oder Aufhebung von Landesgesetzeneines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze.

(2) Die Initiative, gerichtet sein, muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes erfolgenGesetzesantrages gestellt werden.

(32) Eine Initiative mußEin Volksbegehren in der Landesgesetzgebung ist von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zur geschäftsordnungsmäßigengeschäftsmäßigen Behandlung vorgelegt werdenvorzulegen, wenn siees von wenigstens 50.000

1.

mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern oder

2.

mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht.

(3) Ein Volksbegehren in der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht.

(4) Eine InitiativeLandesgesetzgebung auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahreein Jahr nach Inkrafttreten desselben zulässig.

(54) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Initiativrechtes sinddas Verfahren für Volksbegehren in der Landesgesetzgebung werden durch ein Landesgesetz getroffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu treffengewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018

(1) Das Initiativrecht umfaßt das VerlangenEin Volksbegehren in der Landesgesetzgebung kann auf die Erlassung, AbänderungÄnderung oder Aufhebung von Landesgesetzeneines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze.

(2) Die Initiative, gerichtet sein, muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes erfolgenGesetzesantrages gestellt werden.

(32) Eine Initiative mußEin Volksbegehren in der Landesgesetzgebung ist von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zur geschäftsordnungsmäßigengeschäftsmäßigen Behandlung vorgelegt werdenvorzulegen, wenn siees von wenigstens 50.000

1.

mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern oder

2.

mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht.

(3) Ein Volksbegehren in der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht.

(4) Eine InitiativeLandesgesetzgebung auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahreein Jahr nach Inkrafttreten desselben zulässig.

(54) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Initiativrechtes sinddas Verfahren für Volksbegehren in der Landesgesetzgebung werden durch ein Landesgesetz getroffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu treffengewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.

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