Art. 28 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahrenbei Volksabstimmungen sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.

(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf das Einspruchsverfahrendie Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einspruchsverfahrensvon Volksabstimmungen sind durch ein Landesgesetz zu treffen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018

(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahrenbei Volksabstimmungen sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.

(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf das Einspruchsverfahrendie Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einspruchsverfahrensvon Volksabstimmungen sind durch ein Landesgesetz zu treffen.

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