Art. 30 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für einen Zeitraum, der drei Monate nicht überschreiten darf, nach Maßgabe des Voranschlages für das vorhergegangene Jahr zu führen. Dabei dürfen AusgabenMittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden AusgabebeträgeMittelverwendungsbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen.

(2) AusgabenMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, oder Zweckänderungen der veranschlagten AusgabenMittelverwendungen bedürfen der Zustimmung des Landtages. Kann die Zustimmung des Landtages für derartige AusgabenMittelverwendungen nicht so rechtzeitig eingeholt werden, um einen Schaden für das Land Niederösterreich zu vermeiden, dann kann die AusgabeMittelverwendung, sofern sie 0,5 v. T. der im ordentlichen Voranschlag für das laufende Kalenderjahr ausgewiesenen EinnahmenMittelaufbringungen nicht übersteigt, gegen nachträgliche Zustimmung durch den Landtag, von der Landesregierung getätigt werden.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für einen Zeitraum, der drei Monate nicht überschreiten darf, nach Maßgabe des Voranschlages für das vorhergegangene Jahr zu führen. Dabei dürfen AusgabenMittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden AusgabebeträgeMittelverwendungsbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen.

(2) AusgabenMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, oder Zweckänderungen der veranschlagten AusgabenMittelverwendungen bedürfen der Zustimmung des Landtages. Kann die Zustimmung des Landtages für derartige AusgabenMittelverwendungen nicht so rechtzeitig eingeholt werden, um einen Schaden für das Land Niederösterreich zu vermeiden, dann kann die AusgabeMittelverwendung, sofern sie 0,5 v. T. der im ordentlichen Voranschlag für das laufende Kalenderjahr ausgewiesenen EinnahmenMittelaufbringungen nicht übersteigt, gegen nachträgliche Zustimmung durch den Landtag, von der Landesregierung getätigt werden.

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