Art. 46 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Das InitiativrechtEin Volksbegehren in der Landesvollziehung umfaßt das Verlangen, daßdass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Die InitiativeDas Volksbegehren kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.

(2) Eine InitiativeEin Volksbegehren in der Landesvollziehung muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von der Mehrheit der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden oder von der Mehrheit der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, die in diesen Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz haben, ausgeht. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.dies

1.

von mindestens 25.000 zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürgern der regional betroffenen Gemeinden oder

2.

von der Mehrheit der zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürger der regional betroffenen Gemeinden, wenn ein Fall der Z 1 nicht vorliegt, oder

3.

von der Mehrheit der regional betroffenen Gemeinden

verlangt wird.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des InitiativrechtesVolksbegehren in der Landesvollziehung sind durch ein Landesgesetz zu treffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018

(1) Das InitiativrechtEin Volksbegehren in der Landesvollziehung umfaßt das Verlangen, daßdass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Die InitiativeDas Volksbegehren kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.

(2) Eine InitiativeEin Volksbegehren in der Landesvollziehung muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von der Mehrheit der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden oder von der Mehrheit der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, die in diesen Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz haben, ausgeht. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.dies

1.

von mindestens 25.000 zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürgern der regional betroffenen Gemeinden oder

2.

von der Mehrheit der zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürger der regional betroffenen Gemeinden, wenn ein Fall der Z 1 nicht vorliegt, oder

3.

von der Mehrheit der regional betroffenen Gemeinden

verlangt wird.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des InitiativrechtesVolksbegehren in der Landesvollziehung sind durch ein Landesgesetz zu treffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.

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