Art. 50 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.

(2) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.

(.(3) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.

(2) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.

(.(3) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten