Art. 52 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.

(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

a)

rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

b)

keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,

c)

weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,

d)

keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.

(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.

(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.

(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine einmaligemehrmalige Wiederbestellung auf sechs weitere Jahre ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors

a)

durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,

b)

durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,

c)

durch die Abberufung durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder

d)

durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2017

(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.

(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

a)

rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

b)

keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,

c)

weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,

d)

keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.

(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.

(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.

(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine einmaligemehrmalige Wiederbestellung auf sechs weitere Jahre ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors

a)

durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,

b)

durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,

c)

durch die Abberufung durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder

d)

durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.

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