§ 3 Oö. VKG § 3

Oö. Väter-Karenzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens dreizwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)

(3) Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 2 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010

(1) Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens dreizwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002)

(3) Nimmt der Beamte Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter der Dienstbehörde Beginn und Dauer seiner Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot (§ 4 Abs. 1 Oö. MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Beamte Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 2 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 und 7.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten