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Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse
(1) Dem Beamten, der einen Karenzurlaubeine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe eines Karenzurlaubseiner Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:
1. | nach dem Ende | |||||||||
2. | bei zweimaliger Inanspruchnahme | |||||||||
3. | nach dem Ende |
(2) Endet der Karenzurlaubdie Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubsder Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.
Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse
(1) Dem Beamten, der einen Karenzurlaubeine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe eines Karenzurlaubseiner Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:
1. | nach dem Ende | |||||||||
2. | bei zweimaliger Inanspruchnahme | |||||||||
3. | nach dem Ende |
(2) Endet der Karenzurlaubdie Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubsder Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.