§ 12 Oö. VKG

Oö. Väter-Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 12

Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse

(1) Dem Beamten, der einen Karenzurlaubeine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe eines Karenzurlaubseiner Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:

1.

nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teilseiner Karenz (teils),

2.

bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubseiner Karenz vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nach Ende seinesseiner zweiten KarenzurlaubsteilsKarenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten KarenzurlaubsteilsKarenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,

3.

nach dem Ende eines Karenzurlaubseiner Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in KarenzurlaubKarenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Endet der Karenzurlaubdie Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubsder Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

§ 12

Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse

(1) Dem Beamten, der einen Karenzurlaubeine Karenz in Anspruch nimmt, darf ab der Bekanntgabe eines Karenzurlaubseiner Karenz (§§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 4) bis vier Wochen in folgenden Fällen nicht gekündigt werden:

1.

nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teilseiner Karenz (teils),

2.

bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubseiner Karenz vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nach Ende seinesseiner zweiten KarenzurlaubsteilsKarenz, sofern der Beamte die Inanspruchnahme seines zweiten KarenzurlaubsteilsKarenzteils spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,

3.

nach dem Ende eines Karenzurlaubseiner Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in KarenzurlaubKarenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. Der Kündigungsschutz beginnt jedoch nicht vor Geburt des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Endet der Karenzurlaubdie Karenz gemäß § 2 Abs. 7 vorzeitig, so endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubsder Karenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(3) Während der Dauer des Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten danach kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(4) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinn des Abs. 3 erfolgt wäre.

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