Art. 1 § 23 LWO Wählerverzeichnisse

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse haben die aus Muster Anlage 1 ersichtlichen personenbezogenen Daten zu enthalten.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. 0050LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse müssen in Gemeinden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesverfassungsgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 21.03.2019

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse haben die aus Muster Anlage 1 ersichtlichen personenbezogenen Daten zu enthalten.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. 0050LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse müssen in Gemeinden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesverfassungsgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

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