Art. 1 § 24 LWO

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatte.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(3) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

1.

bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

2.

lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

3.

aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(4) Läßt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Abs. 2 nicht bestimmen, so richtet sich diese nach jenem der Wohnsitze, an dem der Wahlberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen WohnsitzesHauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.

(63) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2022

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatte.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(3) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

1.

bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

2.

lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

3.

aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(4) Läßt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Abs. 2 nicht bestimmen, so richtet sich diese nach jenem der Wohnsitze, an dem der Wahlberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen WohnsitzesHauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.

(63) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

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