Art. 1 § 33 LWO Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 2018 erhobenen eingebrachten Berichtigungsanträge und Beschwerden

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 (§§ 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes2018, LGBl. 0050BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§§ 6 bis 810) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.

Stand vor dem 21.03.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2019

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 (§§ 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes2018, LGBl. 0050BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§§ 6 bis 810) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.

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