§ 74 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet§ 74 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Mitglieder, die nicht Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder einer Interessensvertretung sind, sowie der Obmann und der Obmannstellvertreter haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbeamten (DPL 1972, LGBl. 2200).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet§ 74 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Mitglieder, die nicht Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder einer Interessensvertretung sind, sowie der Obmann und der Obmannstellvertreter haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbeamten (DPL 1972, LGBl. 2200).

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