Art. 1 § 66 LWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

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