Art. 1 § 114 LWO Notmaßnahmen

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2017 bis 31.12.9999

Funktionsbezeichnungen nach diesem LandesverfassungsgesetzWenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführt werden können in, so kann die Landesregierung unbeschadet der Form verwendet werdenBestimmung des § 89 durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die das Geschlechtunmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringtWahlrechtes unabweislich geboten sind.

Stand vor dem 10.04.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2017

Funktionsbezeichnungen nach diesem LandesverfassungsgesetzWenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführt werden können in, so kann die Landesregierung unbeschadet der Form verwendet werdenBestimmung des § 89 durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die das Geschlechtunmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringtWahlrechtes unabweislich geboten sind.

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