Art. 1 § 115 LWO Wahlkosten

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2017 bis 31.12.9999

Die im Verfahren nach(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriftennicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den VerwaltungsabgabenGemeinden zu tragen. Die Mehrkosten, die sich aus der eingeschriebenen Übermittlung der Wahlkarten an die Wahlberechtigten ergeben, und die Kosten der Übermittlung der Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörden per Post trägt das Land.

(2) Den Gemeinden wird vom Land für jeden Wahlberechtigten, welcher im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde aufscheint, ein Pauschbetrag von 0,60 Euro ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Landes befreitWahlverfahrens an jede Gemeinde angewiesen. Die Kosten für die Herstellung der Kundmachungen gemäß §§ 48 und 98, der Wahlkuverts gemäß § 61 und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Gemeinderatswahl nicht berührt.

Stand vor dem 10.04.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2017

Die im Verfahren nach(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriftennicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den VerwaltungsabgabenGemeinden zu tragen. Die Mehrkosten, die sich aus der eingeschriebenen Übermittlung der Wahlkarten an die Wahlberechtigten ergeben, und die Kosten der Übermittlung der Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörden per Post trägt das Land.

(2) Den Gemeinden wird vom Land für jeden Wahlberechtigten, welcher im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde aufscheint, ein Pauschbetrag von 0,60 Euro ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Landes befreitWahlverfahrens an jede Gemeinde angewiesen. Die Kosten für die Herstellung der Kundmachungen gemäß §§ 48 und 98, der Wahlkuverts gemäß § 61 und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Gemeinderatswahl nicht berührt.

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