§ 5 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen strafbarer Handlungen aufgrund der Weitergabe von Dokumenten und Informationen nach der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse.

(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Landtages.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten vom Landtag betrauten Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass dem Ersuchen auf Zustimmung zur Verfolgung unverzüglich stattgegeben ist und der Präsident den hierzu berufenen Behörden unverzüglich Mitteilung erstattet, wenn der betreffende Abgeordnete diesem Vorgehen zustimmt. Eine Befassung der Organe des Landtages ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich um einen Fall des § 4 Abs. 2 und um die Entscheidung über das Vorliegen eines politischen Zusammenhangs im Sinne des § 4 Abs. 3 handelt oder wenn es der Abgeordnete verlangt.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinaus geht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen strafbarer Handlungen aufgrund der Weitergabe von Dokumenten und Informationen nach der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse.

(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Landtages.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten vom Landtag betrauten Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass dem Ersuchen auf Zustimmung zur Verfolgung unverzüglich stattgegeben ist und der Präsident den hierzu berufenen Behörden unverzüglich Mitteilung erstattet, wenn der betreffende Abgeordnete diesem Vorgehen zustimmt. Eine Befassung der Organe des Landtages ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich um einen Fall des § 4 Abs. 2 und um die Entscheidung über das Vorliegen eines politischen Zusammenhangs im Sinne des § 4 Abs. 3 handelt oder wenn es der Abgeordnete verlangt.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinaus geht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

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