Art. 1 § 22 NÖ GRWO 1994 Ausfolgung an wahlwerbende Parteien

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen wahlwerbendenDie Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sindsowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2018BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr VerlangenAntrag spätestens am ersten TageTag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder VervielfältigungenAusdrucke desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Den wahlwerbendenDie Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sindsowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25125 aus 20182022,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr VerlangenAntrag spätestens am ersten TageTag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder VervielfältigungenAusdrucke desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim BezugeBezug der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023) hergestellt werden.Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) hergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2019 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDen wahlwerbendenDie Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sindsowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2018BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr VerlangenAntrag spätestens am ersten TageTag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder VervielfältigungenAusdrucke desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Den wahlwerbendenDie Gemeinden haben den im Gemeinderat vertretenen Parteien sindsowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung ausdrücklich beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25125 aus 20182022,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr VerlangenAntrag spätestens am ersten TageTag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder VervielfältigungenAusdrucke desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger der Ausdrucke haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim BezugeBezug der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023) hergestellt werden.Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) hergestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Abs. 1 bis 4 bleiben unberührt.Frühestens am dreiunddreißigsten, spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinden auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters eines in dieser Gemeinde veröffentlichten Wahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die Daten der Wählerverzeichnisse der Gemeinde in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Absatz eins bis 4 bleiben unberührt.

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