§ 16 LGO 2001 Landtagsdirektion

Geschäftsordnung - LGO 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die LandtagsdirektionZur Unterstützung bei den parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Landes ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Sie hat insbesondere die Bereitstellung der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Sitzungsberichte herzustellen, die Zustellungen an die Abgeordneten zu bewirken, Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen, die amtlichen Lichtbildausweise auszustellen und die sachlichen Einrichtungen zu verwalten, sowie Zahlungen für Ausgaben des Landtages anzuweisenLandtagsdirektion berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und im Einvernehmen mit der Landesregierung das weitere ständige Personal der Landtagsdirektion, welches nach Möglichkeit aus dem Personalstand der Bediensteten des Landes zu nehmen ist.

(3) AufDarüber hinaus können aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Verlangen des Präsidenten können über das ständige Personal hinaus Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung fallweise soweitzur Besorgung von Aufgaben der Landtagsdirektion zur Verfügung gestellt werden, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

(1) Die LandtagsdirektionZur Unterstützung bei den parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Landes ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Sie hat insbesondere die Bereitstellung der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Sitzungsberichte herzustellen, die Zustellungen an die Abgeordneten zu bewirken, Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen, die amtlichen Lichtbildausweise auszustellen und die sachlichen Einrichtungen zu verwalten, sowie Zahlungen für Ausgaben des Landtages anzuweisenLandtagsdirektion berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und im Einvernehmen mit der Landesregierung das weitere ständige Personal der Landtagsdirektion, welches nach Möglichkeit aus dem Personalstand der Bediensteten des Landes zu nehmen ist.

(3) AufDarüber hinaus können aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Verlangen des Präsidenten können über das ständige Personal hinaus Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung fallweise soweitzur Besorgung von Aufgaben der Landtagsdirektion zur Verfügung gestellt werden, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten