Art. 1 § 33 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzenArt. 1 § 33 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Wenn alle Wahlwerber verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig. Der Wahlvorschlag muß dann als unzulässig zurückgewiesen werden.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.02.2024
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzenArt. 1 § 33 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Wenn alle Wahlwerber verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig. Der Wahlvorschlag muß dann als unzulässig zurückgewiesen werden.

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