Art. 1 § 34 NÖ GRWO 1994 Abschluß und Veröffentlichung der

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab; diese müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

(2) In der Kundmachung müssen zunächst die Wahlvorschläge jener Wahlparteien angeführt werden, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren. Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt. Für die Reihenfolge sind die von den Wahlparteien bei der zuletzt durchgeführten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen insoferne maßgeblich, als die Wahlpartei mit der höchsten Parteisumme an erster Stelle der Kundmachung gereiht werden muß, und sich die weitere Reihenfolge aus der absteigenden Höhe der Parteisummen ergibt. Die übrigen Wahlvorschläge müssen in der Reihenfolge ihrer Einbringung veröffentlicht werden.

(3) Der Inhalt der Wahlvorschläge mußmuss aus der Kundmachung, mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017

(1) Spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab; diese müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.

(2) In der Kundmachung müssen zunächst die Wahlvorschläge jener Wahlparteien angeführt werden, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren. Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt. Für die Reihenfolge sind die von den Wahlparteien bei der zuletzt durchgeführten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen insoferne maßgeblich, als die Wahlpartei mit der höchsten Parteisumme an erster Stelle der Kundmachung gereiht werden muß, und sich die weitere Reihenfolge aus der absteigenden Höhe der Parteisummen ergibt. Die übrigen Wahlvorschläge müssen in der Reihenfolge ihrer Einbringung veröffentlicht werden.

(3) Der Inhalt der Wahlvorschläge mußmuss aus der Kundmachung, mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.

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