§ 28 LGO 2001 Öffentlichkeit der Sitzungen

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. (Artikel 17 Abs. 1 NÖ LV 1979). Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Sitzungen des Landtages sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Gesetzgebungsperioden des Landtages öffentlich zugänglich zu halten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. (Artikel 17 Abs. 1 NÖ LV 1979). Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Sitzungen des Landtages sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Gesetzgebungsperioden des Landtages öffentlich zugänglich zu halten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.

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