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(2) Der Wähler kann auf dem nichtamtlichen Stimmzettel die Reihenfolge der Bewerber einer gemäß § 34 veröffentlichten Wahlpartei durch Umstellung oder Streichung eines oder mehrerer Bewerber derselben abändern. Die Umstellung der Bewerber erfolgt durch eine neue, namentliche Anordnung aller oder eines Teiles der Bewerber auf dem Stimmzettel.
(3) Werden auf Stimmzetteln, die den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthalten, ein oder mehrere Bewerber gestrichen, so rücken die nachfolgenden Bewerber vor.
(4) Werden Namen von Bewerbern, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Beifügen eines Kreuzes oder durch Ziffern, z. B. 1, 2, 3, ... usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung als nicht beigesetzt.
(5) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s.
(2) Der Wähler kann auf dem nichtamtlichen Stimmzettel die Reihenfolge der Bewerber einer gemäß § 34 veröffentlichten Wahlpartei durch Umstellung oder Streichung eines oder mehrerer Bewerber derselben abändern. Die Umstellung der Bewerber erfolgt durch eine neue, namentliche Anordnung aller oder eines Teiles der Bewerber auf dem Stimmzettel.
(3) Werden auf Stimmzetteln, die den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthalten, ein oder mehrere Bewerber gestrichen, so rücken die nachfolgenden Bewerber vor.
(4) Werden Namen von Bewerbern, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Beifügen eines Kreuzes oder durch Ziffern, z. B. 1, 2, 3, ... usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung als nicht beigesetzt.
(5) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s.