Art. 1 § 54 NÖ GRWO 1994 (weggefallen)

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermittelnArt. 1 § 54 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder höchstens 10 Stimmzettel mit Bezeichnung eines Bewerbers (Abs. 2 lit.b) abgegeben wurden, so entfällt das Wahlpunkteermittlungsverfahren. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen Stimmzettel mit der Bezeichnung verschiedener Bewerber derselben Wahlpartei, so gelten diese im Wahlpunkteermittlungsverfahren als Stimmzettel nach Abs. 2 lit.b. Die Reihung der bezeichneten Bewerber richtet sich nach dem Wahlvorschlag.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:

a)

in Stimmzettel, die nur die Parteibezeichnung oder neben derselben Worte, Bemerkungen oder Zeichen oder auch nur diese allein enthalten;

b)

in Stimmzettel gemäß lit.a, die nebenbei oder Stimmzettel, die allein den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste aufweisen.

(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:

a)

für jeden Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.a erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 34) stehende Wahlwerber soviele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);

b)

für Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.b erhält jeder an erster Stelle am Stimmzettel genannte Wahlwerber soviele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);

c)

Wahlwerber, die keine Grundzahl erreichen, weil sie am Stimmzettel oder auf der veröffentlichten Parteiliste an einer Stelle gereiht sind, die außerhalb der Zahl der erreichten Gemeinderatsstellen liegt, erhalten keine Wahlpunkte. Desgleichen erhalten, wenn auf einem Stimmzettel Bewerber namentlich angeführt sind, die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht genannt sind, keine Wahlpunkte;

d)

die Summe der Wahlpunkte gemäß lit.a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.

(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Abs. 1, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde ist zur Bekanntgabe der von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte berechtigt.

(5) Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.

(6) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.

(7) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(8) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.02.2024
(1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermittelnArt. 1 § 54 NÖ GRWO 1994 seit 29.02.2024 weggefallen. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder höchstens 10 Stimmzettel mit Bezeichnung eines Bewerbers (Abs. 2 lit.b) abgegeben wurden, so entfällt das Wahlpunkteermittlungsverfahren. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen Stimmzettel mit der Bezeichnung verschiedener Bewerber derselben Wahlpartei, so gelten diese im Wahlpunkteermittlungsverfahren als Stimmzettel nach Abs. 2 lit.b. Die Reihung der bezeichneten Bewerber richtet sich nach dem Wahlvorschlag.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:

a)

in Stimmzettel, die nur die Parteibezeichnung oder neben derselben Worte, Bemerkungen oder Zeichen oder auch nur diese allein enthalten;

b)

in Stimmzettel gemäß lit.a, die nebenbei oder Stimmzettel, die allein den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste aufweisen.

(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:

a)

für jeden Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.a erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 34) stehende Wahlwerber soviele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);

b)

für Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.b erhält jeder an erster Stelle am Stimmzettel genannte Wahlwerber soviele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);

c)

Wahlwerber, die keine Grundzahl erreichen, weil sie am Stimmzettel oder auf der veröffentlichten Parteiliste an einer Stelle gereiht sind, die außerhalb der Zahl der erreichten Gemeinderatsstellen liegt, erhalten keine Wahlpunkte. Desgleichen erhalten, wenn auf einem Stimmzettel Bewerber namentlich angeführt sind, die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht genannt sind, keine Wahlpunkte;

d)

die Summe der Wahlpunkte gemäß lit.a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.

(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Abs. 1, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde ist zur Bekanntgabe der von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte berechtigt.

(5) Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.

(6) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.

(7) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(8) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

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