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(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
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(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
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(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Abs. 1, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde ist zur Bekanntgabe der von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte berechtigt.
(5) Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.
(6) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.
(7) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(8) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
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(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
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(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Abs. 1, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde ist zur Bekanntgabe der von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte berechtigt.
(5) Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.
(6) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.
(7) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(8) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.