§ 40 LGO 2001 Aktuelle Stunde

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf Antrag eines Abgeordneten findet in den Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Stunde statt. Ein derartiger Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens sechsvier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat eigenhändig zu erfolgen. Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die von allgemeinem Interesse im Bereich des Landes Niederösterreich sind; abgesehen. Das Thema soll keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Enthält das Thema eines Antrages Feststellungen oder Wertungen, so kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Antragsteller ersuchen, das Thema abzuändern. Abgesehen von Anträgen zur Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über solche Anträge, dürfen daher dabei weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muss spätestens zweiundsiebzig Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich in der Landtagsdirektion eingebracht werden. In diese Frist sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzurechnen. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, oder nicht ausreichend unterstützt ist sowie Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde können bis zu Beginn der Landtagssitzung, in der die Aktuelle Stunde durchgeführt werden soll, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen, über die Mitteilung findet keine Debatte statt. In jeder Sitzung des Landtages finden höchstens zwei Aktuelle Stunden statt. Liegen mehr als zwei Anträge vor, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Klubobleute der antragstellenden Landtagsabgeordneten, welche Anträge als gültig eingebracht gelten, er soll dabei auf die Klubstärken und die seit Beginn der laufenden Tagung abgehaltenen Aktuellen Stunden Bedacht nehmen. Andere Anträge sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Abgeordneten abschriftlich in Kenntnis zu setzen; Abgeordnete, die einem Klub angehören, können auch über ihren Klub in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die gültig eingebrachten Anträge sind vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge, jedoch kann der Präsident die Reihenfolge ändern.

(4) Die Aktuelle Stunde ist, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, am Ende der Sitzung durchzuführen.

(5) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält zur Darlegung der Meinung der Antragsteller als erster Redner das Wort.

(6) Unbeschadet allfälliger Regelungen nach § 58 beträgt die Redezeit der ersten Wortmeldung des im Abs. 5 genannten Abgeordneten sowie die Redezeit jeder Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung höchstens fünfzehn Minuten, die Redezeit der übrigen Redner höchstens zehn Minuten. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach neunzig Minuten für beendet zu erklären.

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf Antrag eines Abgeordneten findet in den Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Stunde statt. Ein derartiger Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens sechsvier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat eigenhändig zu erfolgen. Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die von allgemeinem Interesse im Bereich des Landes Niederösterreich sind; abgesehen. Das Thema soll keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Enthält das Thema eines Antrages Feststellungen oder Wertungen, so kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Antragsteller ersuchen, das Thema abzuändern. Abgesehen von Anträgen zur Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über solche Anträge, dürfen daher dabei weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muss spätestens zweiundsiebzig Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich in der Landtagsdirektion eingebracht werden. In diese Frist sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzurechnen. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, oder nicht ausreichend unterstützt ist sowie Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde können bis zu Beginn der Landtagssitzung, in der die Aktuelle Stunde durchgeführt werden soll, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen, über die Mitteilung findet keine Debatte statt. In jeder Sitzung des Landtages finden höchstens zwei Aktuelle Stunden statt. Liegen mehr als zwei Anträge vor, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Klubobleute der antragstellenden Landtagsabgeordneten, welche Anträge als gültig eingebracht gelten, er soll dabei auf die Klubstärken und die seit Beginn der laufenden Tagung abgehaltenen Aktuellen Stunden Bedacht nehmen. Andere Anträge sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Abgeordneten abschriftlich in Kenntnis zu setzen; Abgeordnete, die einem Klub angehören, können auch über ihren Klub in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die gültig eingebrachten Anträge sind vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge, jedoch kann der Präsident die Reihenfolge ändern.

(4) Die Aktuelle Stunde ist, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, am Ende der Sitzung durchzuführen.

(5) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält zur Darlegung der Meinung der Antragsteller als erster Redner das Wort.

(6) Unbeschadet allfälliger Regelungen nach § 58 beträgt die Redezeit der ersten Wortmeldung des im Abs. 5 genannten Abgeordneten sowie die Redezeit jeder Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung höchstens fünfzehn Minuten, die Redezeit der übrigen Redner höchstens zehn Minuten. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach neunzig Minuten für beendet zu erklären.

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