§ 42 LGO 2001 (weggefallen)

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2022 bis 31.12.9999
(1) In Druck gelegte oder auf andere Weise vervielfältigte Verhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden§ 42 LGO 2001 seit 22.08.2022 weggefallen. Beschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages von dieser Frist abgegangen werden.

(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.

Stand vor dem 22.08.2022

In Kraft vom 22.03.2018 bis 22.08.2022
(1) In Druck gelegte oder auf andere Weise vervielfältigte Verhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden§ 42 LGO 2001 seit 22.08.2022 weggefallen. Beschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages von dieser Frist abgegangen werden.

(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.

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