§ 49 LGO 2001 (11) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich..

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten Beamten des Amtes der Landesregierung sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden. (Artikel 41 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses, mit Ausnahme jener der Untersuchungsausschüsse, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen. (Artikel 41 Abs. 3 NÖ LV 1979)

(4) An den Sitzungen des Ausschusses können auch Abgeordnete, welche diesem nicht als Mitglieder angehören, sowie Mitarbeiter der Klubs als Zuhörer teilnehmen.

(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete, bei welchen eine besondere Kenntnis eines bestimmten Gegenstandes vorausgesetzt wird, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

(6) Zur Begründung eines selbstständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen.

(7) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen. Ein Rederecht steht diesen Personen nur zur Beantwortung der vom Ausschuss (Unterausschuss) an sie gerichteten Fragen zu.

(8) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss (Unterausschuss) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(9) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschussobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

(10) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten Beamten des Amtes der Landesregierung sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden. (Artikel 41 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses, mit Ausnahme jener der Untersuchungsausschüsse, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen. (Artikel 41 Abs. 3 NÖ LV 1979)

(4) An den Sitzungen des Ausschusses können auch Abgeordnete, welche diesem nicht als Mitglieder angehören, sowie Mitarbeiter der Klubs als Zuhörer teilnehmen.

(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete, bei welchen eine besondere Kenntnis eines bestimmten Gegenstandes vorausgesetzt wird, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

(6) Zur Begründung eines selbstständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen.

(7) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen. Ein Rederecht steht diesen Personen nur zur Beantwortung der vom Ausschuss (Unterausschuss) an sie gerichteten Fragen zu.

(8) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss (Unterausschuss) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(9) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschussobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

(10) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.

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