§ 60 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen), (Artikel 33 Abs. 1 NÖ LV 1979) schriftlich einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens sechsvier Abgeordneten. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen), (Artikel 33 Abs. 1 NÖ LV 1979) schriftlich einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens sechsvier Abgeordneten. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

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