§ 61 LGO 2001 Berufung auf die Geschäftsordnung

Geschäftsordnung - LGO 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Berufungen auf die Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (z. B. Antrag auf getrennte Abstimmung) können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Vorsitzenden ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken. Anträge auf getrennte Abstimmung sind schriftlich zu stellen.

(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so erhälterhalten nur mehr der Berichterstatterdie zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Redner das Wort, worauf. Danach ist über diesenden Antrag ohne weitere Debatte abgestimmt wird.abzustimmen

Stand vor dem 21.03.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.03.2018

(1) Berufungen auf die Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (z. B. Antrag auf getrennte Abstimmung) können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Vorsitzenden ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken. Anträge auf getrennte Abstimmung sind schriftlich zu stellen.

(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so erhälterhalten nur mehr der Berichterstatterdie zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Redner das Wort, worauf. Danach ist über diesenden Antrag ohne weitere Debatte abgestimmt wird.abzustimmen

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